I. Firma, Aufgabe und Mittel

Art. 1 Name und Sitz

Zürich Tourismus (ZT) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 2 Zweck

Zürich Tourismus fördert in Verbindung mit den Behörden, dem Gastgewerbe, den Kulturinstituten und anderen interessierten Kreisen den Tourismus für die Tourismusregion Zürich.

Art. 3 Finanzquellen

Die Finanzquellen von ZT sind:

  1. die Beiträge der Einzel- und Kollektivmitglieder; die maximale Höhe wird vom Vorstand festgelegt
  2. Beiträge von Stadt und Kanton Zürich
  3. Logiernachttaxen der Zürcher Hotels gemäss Vereinbarung mit dem Zürcher Hotelier Verein und den übrigen Hotelbetrieben
  4. Erträge aus kommerzieller Tätigkeit
  5. Freiwillige Zuwendungen

Art. 4 Haftung

Für die Verpflichtungen von ZT haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

II. Mitgliedschaft

Art. 5 Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Entscheid über die Aufnahme kann an die Geschäftsleitung delegiert werden. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann innert 20 Tagen nach Bekanntgabe der Abweisung an die Generalversammlung rekurriert werden. Diese entscheidet endgültig. Für Beherbergungsbetriebe ist die Mitgliedschaft an die gleichzeitige Mitgliedschaft beim Zürich Hotelier Verein oder GastroZürich geknüpft. Ausnahmen sind möglich und bedürfen der Zustimmung von einem der beiden Verbände. 

Art. 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Löschung der Firma oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft kann nur auf Jahresende gekündigt werden, und zwar schriftlich und unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Sein Entscheid ist endgültig und kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. 

Art. 7 Ehrenmitgliedschaft

Natürliche Personen, die sich um ZT besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

III Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe von ZT sind

  1. die Generalversammlung der Mitglieder
  2. der Vorstand
  3. die Direktion
  4. das Rechnungsrevisorat

Art. 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ von ZT. Sie wird vom Vorstand durch persönlich adressierte Zirkulare jährlich im ersten Semester einberufen, unter Beachtung einer dreiwöchigen Einladungsfrist und unter gleichzeitiger Mitteilung der Traktandenliste.

Auf Beschluss des Vorstandes kann die Generalversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation (per E-Mail oder elektronische Abstimmungsplattform) durchgeführt werden und wird damit der physischen Teilnahme gleichgestellt.

Sie kann über Geschäfte Beschluss fassen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind oder die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bekanntgegeben werden. Jede einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen beschlussfähig.

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefasst. Beschlüsse über eine Statutenrevision oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Ohne gegenteiligen Beschluss der Versammlung erfolgen Abstimmungen und Wahlen offen.

Jedes Einzel- oder Kollektivmitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
 

Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn sie von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangt werden.

Art. 11 Zuständigkeit

Die Generalversammlung ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
  2. die Abnahme der Jahresrechnung und die Déchargeerteilung an die Organe
  3. die Statutenrevision
  4. die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der nicht von der öffentlichen Hand abgeordneten Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen
  5. die Behandlung von Anträgen der Mitglieder gemäss Art. 9
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. die Erledigung von Rekursen bezüglich der Nichtaufnahme von Mitgliedern

Art. 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Sofern deren Wahl in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt, beträgt eine Amtsdauer vier Jahre. Ersatzmitglieder treten in die Amtsdauer ihres Vorgängers oder ihrer Vorgängerin ein.

Die öffentliche Hand (Stadt und Kanton Zürich) hat Anspruch, maximal zwei Abgeordnete in den Vorstand zu delegieren.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 13 Einberufung

Eine Einberufung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin, schriftlich und mit Angabe der Traktanden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen.

Art. 14 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist zuständig für:

  1. die Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse
  2. die Überwachung der Tätigkeit der Direktion
  3. die Genehmigung von Tätigkeitsprogramm und Budget
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder und die Festsetzung der Mindest- sowie Höchstbeiträge von Einzel- und Kollektivmitgliedern
  5. die Wahl des Direktors oder der Direktorin und der Abschluss des Anstellungsvertrages
  6. die Behandlung aller Geschäfte, die durch diese Statuten nicht anderen Organen übertragen werden
  7. die Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung
  8. die Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Art. 15 Leitung

ZT wird im Rahmen der statutarischen, reglementarischen und vertraglichen Grenzen durch den Direktor oder die Direktorin geleitet. Dieser oder diese ist auch verantwortlich für die Einhaltung des Budgets.

Der Direktor oder die Direktorin bereitet die Traktanden für die Sitzungen des Vorstandes vor und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 16 Kommissionen

Der Vorstand kann nach Bedarf Kommissionen einsetzen. Diese haben konsultativen Charakter und keine Finanzkompetenzen, soweit sie ihnen nicht vom Vorstand übertragen werden. Mitglieder solcher Kommissionen können auch Personen werden, die nicht dem Vorstand von ZT angehören.

Art. 17 Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Sie sollen an der ordentlichen Generalversammlung zur Auskunftserteilung teilnehmen.

IV. Geschäftsjahr und Liquidation

Art. 18 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zusammen mit dem Kalenderjahr.

Art. 19 Auflösung

Bei Auflösung von ZT haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vermögen.

Der bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins amtierende Vorstand bleibt bis zur Durchführung der Auflösung, vorbehältlich ausdrücklicher Abberufung, im Amt.

Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Reinvermögens, wobei dieses ausschliesslich für Zwecke der Tourismusförderung eingesetzt werden darf.

Art. 19 Übergangs-Bestimmungen

Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 20. Juni 1985 in Kraft; sie ersetzen die Statuten vom 30. Juni 1977. Artikel 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 18 wurden gemäss Beschluss Generalversammlung vom 1. Juni 1994 neu formuliert.

Der Name Verkehrsverein Zürich wurde gemäss Beschluss Generalversammlung vom 6. Juni 1995 per 1. Januar 1996 auf Zürich Tourismus geändert. Artikel 5 wurde gemäss Beschluss Generalversammlung vom 6. Juni 2000 ergänzt.

Artikel 3 wurde gemäss Beschluss Generalversammlung vom 3. Juni 2003 neu formuliert.

Gemäss Beschluss Generalversammlung vom 19. Juni 2007 wurden mit sofortiger Wirkung Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 16 (neu 15), 17 (neu 16) sowie 20 (neu 19) neu formuliert und Artikel 15 aufgehoben.

Gemäss Beschluss Generalversammlung vom 15. Mai 2019 wurde mit sofortiger Wirkung Artikel 5 ergänzt.

Gemäss Beschluss Generalversammlung vom 30. April 2024 wurde mit sofortiger Wirkung Artikel 9 ergänzt.

Zürich, 30.04.2024